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29.03.10 09:23

Hausmesse 2010

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18.05.09 17:01

HVB Citylauf 2009

SUNDO Roadrunner starten erfolgreich beim HVB Citylauf 2009 [mehr...]

AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

A: gegenüber Unternehmen  

1. Geltung der Bedingungen   

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.   

2. Angebot und Vertragsabschluss  

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.  

3. Preise und Zahlungsbedingungen  

3.1.  Die Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist.   

Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.   

3.2.  Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.  

Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen.   

Im Falle des Zahlungsverzuges, können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnen.   

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.   

3.3.  Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen, bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Besteller ist nicht berechtigt wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Besteller nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Gefahrenübergang und Entgegennahme

4.1.  Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 
 
4.2.  Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 
 
4.3.  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. 
 
5. Lieferung und Baustelle
 
5.1.  Lieferung frei Baustelle oder Lieferung frei Lager erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 
 
5.2.   Lieferung frei Baustelle oder Lieferung frei Lager setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Anfahrtstraße, haftet dieser für entstehende Schäden. 
 
5.3.  Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Vor der Entladung prüft ein Beauftragter des Bestellers die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Menge, Beschaffenheit, Warenart). 
 
5.4.  Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verladen an der Baustelle gehen zu Lasten des Bestellers.
 
6. Liefer- und Leistungszeit
 
6.1.  Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
 
6.2.  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 
 
6.3.  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. In einem solchen Fall steht uns auch das Recht zu, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere gilt dies auch, sofern die genannten Umstände bei Zulieferern eintreten.

6.4.  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller so schnell wie möglich mitteilen. 
 
6.5.  Sofern die Verhinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
 
6.6.  Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die bei Lagerung durch unser Unternehmen entstandenen Kosten berechnet, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. 
 
6.7.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 
 
7. Mängelhaftung
 
7.1.  Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:
 
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung von uns ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
 
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
 
7.2.  Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
 
7.3.  Soweit sich nachstehend (Ziff. 7.4.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde ( insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
 
7.4.  Der in Ziff. 7.3. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern hiermit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbunden wäre, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung  unseres Unternehmens, unserer gesetzlichen Vertreter bzw. unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Pflichtverletzungen unseres Unternehmens erfasst wäre, welche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen würde. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung von uns auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
 
7.5.  Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse ( sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße oder ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
 
7.6.  Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
 
8. Haftung für Nebenpflichten
 
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die oben genannten Regelungen. (Ziff. 7) entsprechend.
 
9. Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung
 
9.1.  Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

9.2.  Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch das Vertretenmüssen von uns unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
 
9.3.  Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller unserem Unternehmen nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Besteller in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
 
9.4.  Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der von unserem Unternehmen zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB n. F.
 
9.5.  Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit  der Kaufsache resultieren.
Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von unserem Unternehmen, unseren gesetzlichen Vertretern bzw. unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung die Haftung von uns auslöst.
Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
 
10. Eigentumsvorbehalt
 
10.1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. 
 
10.2. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum von uns stehenden Waren, insbesondere Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Besteller den Dritten sogleich auf unser Eigentum hinzuweisen und sie über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.

10.3. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. 
 
10.4. Der Besteller ist berechtigt im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder sicherungshalber abgetreten werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von unserem Unternehmen beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 
 
10.5. Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Besteller seine Forderungen gegen den Drittabnehmer an unser Unternehmen ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 
 
10.6. Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unser Unternehmen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. 
 
10.7. Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit nicht unserem Unternehmen gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. 
 
10.8. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Besteller seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an unser Unternehmen ab. 
 
10.9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. 
 
11. Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung unseres Unternehmens. 
 
12. Gerichtsstand
 
12.1. Der Gerichtsstand für das Klageverfahren bei Verträgen mit Kaufleuten ist der Hauptsitz unseres Unternehmens. 
 
12.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
 
13. Salvatorische Klausel
 
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die richtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.

B: gegenüber Verbrauchern
 
Mängelhaftung
 
1.1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Wahl des Bestellers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine Art oder sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
 
1.2.  Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. 
 
1.3. Weitere Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB n.F.) sind ausgeschlossen.
 
Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, oder falls wir oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluß gilt auch nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
 
Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
 
Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso wenig bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder  Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt wurden.
 
1.4.  Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelhaftungsverjährungsfristen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist jedoch ein Jahr.